Datenschutzerklärung
Vergütungen für Leistungen aus Bodenmechanik und Ingenieurgeologie
Geltungsbereich
Die folgenden Bedingungen sind Bestandteil jedes zwischen dem Büro Geotechnik Hundhausen – Geotechnik und Consulting im Grundbau, Ditzingen, nachfolgend GH genannt, und dessen Auftraggeber geschlossenen Vertrages. Anderslautende mündliche Vereinbarungen oder sonstige Abweichungen – insbesondere anderslautende Bedingungen des Auftraggebers – gelten nur dann, wenn sie von GH ausdrücklich schriftlich bestätigt sind. Sollten Teile der allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein, bleiben alle anderen Teile der allgemeinen Geschäftsbedingungen gültig. Der ungültige Teil wird durch eine dem Sinn der Vereinbarung möglichst nahekommende Formulierung ersetzt.
Vorbemerkungen
Alle im Angebot genannten Preise sind Nettopreise. Hinzu addiert sich die jeweils gültige Mehrwertsteuer. Die nachfolgend angegebenen Gebühren beinhalten, soweit nicht anders angegeben, die komplette Versuchsdurchführung einschließlich einer Zusammenstellung der Messergebnisse.
Ist seitens des Auftraggebers der genaue Umfang einer Untersuchung bei Eintreffen der Probe nicht eindeutig vereinbart, werden die Untersuchungen entsprechend den hierfür gültigen Normen, Lieferbedingungen oder sonstigen maßgebenden Bestimmungen durchgeführt. Prüfberichte werden 3-fach und Rechnungen 2-fach ausgefertigt. Proben, die bei der Untersuchung nicht restlos verbraucht wurden, werden sofern vom Auftraggeber keine anderen Angaben gemacht wurden, nach der Erstellung des Prüfberichtes verworfen.
Leistungsumfang
Der Umfang der durchzuführenden Untersuchungen wird auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmt. Ziel der Prüfungen ist es, gleichmäßige und ausreichende Eigenschaften des Bodens in den einzelnen Prüfzonen nachzuweisen.
Zahlung
Rechnungen des Büros GH sind spätestens 30 Tage nach Ausstellungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Beanstandungen gegen eine Rechnung sind nur rechtswirksam, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach Zugang schriftlich beim Büro GH geltend gemacht werden. Kommt der Auftraggeber in Verzug, ist das Institut berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber in Höhe von 6% des Rechnungsbetrages und den Ersatz des sonstigen nachweisbaren Verzugsschadens zu berechnen.
Haftung
Schadensersatzansprüche können an uns gestellt werden, soweit sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder Pflichtverletzung bei Vertragsverhandlungen durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen. Das gilt auch für von uns gegebene Empfehlungen. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit, in diesem Fall jedoch beschränkt auf den Ersatz des typischen und vorhersehbaren sowie versicherbaren Schadens aus dem für uns bei Vertragsabschluss erkennbaren Erfüllungsinteresse des Vertragspartners. Ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – für vertragsuntypische und unvorhersehbare Schäden. Für die Echtheit von Proben wird nur gehaftet, wenn die Proben seitens des Büros GH entnommen worden sind. Für mündliche Auskünfte wird keine Haftung übernommen. Das Betretungsrecht für die Durchführung von Felduntersuchungen ist durch den Auftraggeber zu erwirken; ebenso ist durch ihn die Lage von Kabel- oder Versorgungsleitungen festzustellen und anzugeben bzw. ein Lageplan mit eingetragenen Kabel- und Versorgungsleitungen zu übergeben.
Verjährung
Haftungsansprüche gegen das Institut einschließlich Ansprüche auf Schadenersatz verjähren nach 6 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Prüfberichtes oder des Gutachtens. Sofern keine förmliche Zustellung erfolgt, gilt die Zustellung am Ende des dritten Werktages nach Datum des Poststempels als erfolgt.
Gerichtsstand und Erfüllungsort
Für den Fall, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der ZPO verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens (§§ 688 ff ZPO) geltend gemacht werden, wird Stuttgart als Gerichtsstand vereinbart. Stuttgart wird auch im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO als Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbart.